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1. Geltungsbereich

1.1     FIEBIG erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB finden auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung, auch wenn dies von den Parteien nicht mehr ausdrücklich in den zukünftigen Verträgen vereinbart wird.

1.2     Vertrags- oder Einkaufsbedingungen und AGB des Kunden finden, auch wenn FIEBIG nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung. Der Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.

1.3     § 312i Abs.1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs.1 Satz 2 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr werden ausgeschlossen.

2. Vertragsgegenstand / Leistungen

2.1     Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens FIEBIG zustande. Erfolgt die Leistung durch FIEBIG, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

2.2     Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die bei­derseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Lieferungen oder Leistungen die darin nicht enthalten sind, sind auch nicht Vertragsgegenstand.

2.3     Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit die Erbringung von Teillieferungen für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Teillieferungen können von FIEBIG gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.4     Der Vertrag beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebungen. Eine Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen besteht für FIEBIG nicht.

2.5     Etwaige Analyse-, Planungs-, Konzeptions- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag können auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung durch FIEBIG erbracht werden.

2.6     Die vereinbarte Beschaffenheit von Standardhardware, Standardsoftware sowie Standardservices Dritter ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten Produktbeschreibungen, den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der im Vertrag erfolgten Festlegung der vertragsgemäßen Verwendung.

2.7     Etwaig überlassene Benutzerdokumentationen sollen dem Kunden den vertragsgemäßen Betrieb von Hardware, Software und Services ermöglichen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Benutzerdokumentationen.

2.8     Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit i.S. von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

2.9     Aussagen von FIEBIG zum Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn diese schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) durch die Geschäftsleitung von FIEBIG erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als ,,selbstständige Garantie“, ,,Beschaffenheitsgarantie“ oder ,,Haltbarkeitsgarantie“ in einer Garantieurkunde bezeichnet sind.

2.10    Handelt es sich bei den von FIEBIG zu erbringenden Leistungen ausnahmsweise um Werkleistungen i.S.d. §§ 631 ff. BGB, ist die freie Werkunternehmerkündigung nach § 648 BGB ausgeschlossen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1     Preise gelten ab Frankfurt am Main und bestimmen sich nach der am Tag des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von FIEBIG. Die Preisliste kann bei FIEBIG angefordert werden.

3.2     Zahlungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.

3.3     FIEBIG ist berechtigt, von der Auftragssumme

-       40% nach Auftragsbestätigung,

-       30% nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft,

-       30 % nach Rechnungseingang zu verlangen.

3.4     Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen. Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2010).

3.5     Der Kunde trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten).

3.6     FIEBIG ist berechtigt, Anzahlungen oder Vorkasse zu verlangen.

3.7     Alle Preise sind „Netto“, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (z.Z. 19%).

3.8     Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen erheblicher Mängel kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 9.3 gilt entsprechend. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht aus einem anderen Vertrag ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

4.1     FIEBIG behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung vor.

4.2     Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren, einschließlich Wechsel und Schecks, tritt der Kunde zur Sicherung der Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon jetzt an FIEBIG ab. FIEBIG nimmt die Abtretung an. Dies gilt auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.

4.3     Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FIEBIG nachkommt, ist er ermächtigt, die an FIEBIG abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird FIEBIG auf Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren.

4.4     Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches mangels Masse abgelehnt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. FIEBIG ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen und Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware zu verlangen sowie diesen die Abtretung der Forderungen anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen.

4.5     Übersteigt der Wert der für FIEBIG bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist FIEBIG auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von FIEBIG beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

4.6     Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Dritte sind unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt durch den Kunden zu informieren. Von Pfändungen ist FIEBIG unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

4.7     Nimmt FIEBIG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn FIEBIG dies ausdrücklich erklärt. FIEBIG kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

5. Rechte / Nutzungsrechte an Standardsoftware und -services

5.1     Für Standardsoftware und -services gelten ergänzend die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters, die bei Widersprüchen Vorrang gegenüber diesen AGB haben. FIEBIG wird auf solche Lizenz- und Nutzungsbedingungen hinweisen. Der Kunde erklärt sich mit deren Geltung einverstanden.

5.2     Ergibt sich aus dem Vertrag oder den Nutzungs- und Lizenzbedingungen nichts Gegenteiliges, räumt FIEBIG dem Kunden mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software/des Services ein. Ein (1) „Exemplar“ der Software/des Services berechtigt zur Nutzung auf gleichzeitig maximal einem (1) Endgerät durch einen (1) Anwender.

5.3     Will der Kunde die Software/den Service auf mehr als einem Endgerät/durch mehr als einen Anwender nutzen, muss das Nutzungsrecht entsprechend erweitert werden. Für die Erweiterung der Nutzungsrechte – bei Software ohne deren erneute Lieferung – gilt die gesonderte Preisliste von FIEBIG für Nutzungsrechtserweiterungen. Eine spätere Erweiterung des Nutzungsrechtes ohne erneute Lieferung löst keine erneute Gewährleistung aus.

5.4     Der Quellcode einer Software ist nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich im Vertrag schriftlich vereinbart ist.

6. Pflichten des Kunden

6.1     FIEBIG ist bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen auf Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher FIEBIG, soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und FIEBIG in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Voraussetzungen schaffen.

6.2     Der Kunde wird FIEBIG insbesondere seine individuellen Anforderungen an den Vertragsgegenstand mitteilen. Dazu zählen auch vollständige Angaben zu der bestehenden Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe sowie die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen.

6.3     Weitere Pflichten des Kunden sind insbesondere:

a)      Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem von FIEBIG vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind,

b)      Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen,

c)      Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen,

d)      vollständige, unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen,

e)      regelmäßige, der Bedeutung der zu sichernden Daten und Informationen angemessene Datensicherung und Überprüfung der Daten und Informationen auf Schadsoftware.

Weitere Pflichten können projektabhängig erforderlich werden.

7. Termine und Fristen

7.1     Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von FIEBIG und dem Kunden im Einzelfall schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) als verbindlich vereinbart worden sind.

7.2     Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass FIEBIG seinerseits die rechtzeitig und vertragsgemäß angeforderten, notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

7.3     Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt weiter die rechtzeitige Einhaltung der Pflichten des Kunden voraus.

7.4     Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Liefer- und/oder Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die FIEBIG nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung, einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

7.5     Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, einen (1) Monat nach Anzeige der Versand-/Bereitstellungsbereitschaft durch FIEBIG, Lager-/Bereitstellungsgeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Das Lager-/Bereitstellungsgeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn FIEBIG weist höhere Kosten nach. Andere Ansprüche bleiben unberührt.

7.6     Gerät FIEBIG mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug und / oder macht der Kunde wegen einer Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5% des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FIEBIG beruht.

7.7     Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Verzögerung von FIEBIG zu vertreten ist.

8. Gefahrübergang

8.1     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

a)      bei Lieferung ohne Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von FIEBIG gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b)      bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Installation, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Annahmeverzug auf den Kunden über.

8.2     Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb von sieben (7) Tagen geltend zu machen und dies FIEBIG gegenüber nachzuweisen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

9. Haftung bei Mangel

9.1     Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Lieferungen und Leistungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, alle anderen Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Als unverzüglich gilt die Anzeige innerhalb von einer Woche; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Obliegenheiten von Kaufleuten zur Untersuchung und Rüge der Sache aus §§ 377, 381 Abs. 2 HGB bleiben unberührt. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.2     FIEBIG gewährleistet, dass Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang im Wesentlichen über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen.

9.3     FIEBIG wird Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, im Rahmen des Zumutbaren und auf eigene Kosten entsprechend den nachfolgenden Regelungen beseitigen. Den Mangel wird FIEBIG, nach eigener Wahl, durch Neulieferung oder Nachbesserung beseitigen (gemeinsam „Nacherfüllung“).

9.4     Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, weil es FIEBIG auch nach mehr als drei (3) Versuchen nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen, ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung und Schadensersatz zu verlangen, sofern dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf Minderungs- und Schadensersatzansprüche findet Ziffer 11 Anwendung. Die vorstehenden Gewährleistungsrechte sind abschließend.

9.5     Die Haftung von FIEBIG für Mängel ist ausgeschlossen, sofern

a)      der Mangel auf eine Bearbeitung bzw. Veränderung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden oder einen Dritten beruht; oder

b)      der Mangel durch eine nicht in der Dokumentation oder Spezifikation vorgesehene Nutzung der Lieferung oder Leistung verursacht wird.

9.6     Bei Standardsoftware und -services, die von Dritten angeboten/bereitgestellt werden und wenn hierauf im Vertrag hingewiesen worden ist, wird die Mängelhaftung von FIEBIG dadurch ersetzt, dass FIEBIG sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten an den Kunden abtritt. Ergänzend bleibt FIEBIG zu folgenden Maßnahmen zur Mangelbeseitigung verpflichtet:

a)      FIEBIG wird während der Gewährleistungsfrist eine vom Dritten verfügbare, den Mangel beseitigende Version von Software/Service bereitstellen.

b)      Ist eine solche Version nicht verfügbar, wird FIEBIG eine Umgehungslösung anbieten. Ist auch eine Umgehungslösung nicht möglich oder zumutbar, wird sich FIEBIG beim Dritten für die baldmögliche Bereitstellung einer den Mangel behebenden Version von Software/Service einsetzen. Über die hierzu ergriffenen Maßnahmen wird FIEBIG auf Verlangen des Kunden Auskunft erteilen. Eine Umgehungslösung ist FIEBIG dabei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn deren Bereitstellung einen Eingriff in den Quellcode/Objektcode von Software/Service verlangt.

c)      Der Kunde ist verpflichtet, eine den Mangel beseitigende Version von Software/Service auf eigene Kosten zu installieren/in Betrieb zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Kunden dies nicht möglich oder zumutbar ist, weil die neue Version wesentlich von der bisherigen Version abweicht oder durch Installation/Inbetriebnahme ein erheblicher Aufwand beim Kunden anfällt.

10. Rechtsmängel

10.1    FIEBIG haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Lieferungen oder Leistungen erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Lieferung oder Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

10.2    Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von FIEBIG seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich FIEBIG zu benachrichtigen. FIEBIG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

10.3    Werden durch eine Leistung von FIEBIG Rechte Dritter verletzt, wird FIEBIG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

a)      dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

b)      die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung zurücknehmen, wenn FIEBIG keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Im Übrigen gelten Ziffer 9.3 S.1 und Ziffer. 9.6 entsprechend.

11. Haftung

11.1    FIEBIG haftet auf Schadensersatz

a)      für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b)      nach dem Produkthaftungsgesetz und

c)      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die FIEBIG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.2    FIEBIG haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3    Soweit FIEBIG für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere auf entgangenen Gewinn. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

11.4    Für die Verjährung gilt Ziffer 9.3 entsprechend.

11.5    Aus einer Garantieerklärung haftet FIEBIG nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen der Ziffer 11.3.

11.6    Bei Verlust von Daten haftet FIEBIG nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung oder Prüfung auf Schadsoftware durch den Kunden erforderlich wäre. Bei leichter Fahrlässigkeit von FIEBIG tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung oder Prüfung auf Schadsoftware durchgeführt hat.

11.7    Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen FIEBIG gelten Ziffer 11.1. - 11.4 entsprechend.

12. Ausfuhrgenehmigungen

12.1    Die Ausfuhr von Lieferungen und Leistungen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). Für die Einholung der Genehmigungen ist der Kunden verantwortlich. FIEBIG wird hieran auf Verlangen des Kunden durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu den betroffenen Lieferungen und Leistungen mitwirken, sofern sich die Informationen nicht bereits aus dem Vertrag oder Dokumentationen ergeben.

13. Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten

13.1    FIEBIG kann die Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb vier (4) Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung in Textform widerspricht. Hierauf wird FIEBIG in der Mitteilung hinweisen.

13.2    Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen FIEBIG nur nach vorheriger Zustimmung durch FIEBIG in Textform berechtigt. FIEBIG wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

14. Datenschutz

14.1    FIEBIG wird im Umgang mit den im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden personenbezogenen Daten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

14.2    Soweit FIEBIG auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden verarbeitet werden, wird FIEBIG ausschließlich als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DS-GVO tätig und diese Daten nur zur Durchführung des Vertrags mit dem Kunden verarbeiten. FIEBIG wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden werden die Vertragspartner, soweit gemäß Art. 28 DS-GVO oder sonstiger Rechtsnormen erforderlich, in Textform vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

14.3    FIEBIG und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder FIEBIG, noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

15. Audits

15.1    Hat FIEBIG Grund zu der Annahme, dass

a)      der Kunde gegen Bestimmungen zu Nutzungsrechten oder Lizenzbedingungen für eine Software oder einen Service verstoßen hat, oder

b)      verlangt der Hersteller von FIEBIG den Nachweis einer vertragsgemäßen Nutzung einer Software oder eines Services,

ist der Kunde verpflichtet, FIEBIG eine Selbstauskunft über die vertragsgemäße Nutzung der Software oder des Services unter Beifügung geeigneter Nachweise zu erteilen.

15.2    Ist die Selbstauskunft unvollständig oder als Nachweis über eine vertragsgemäße Nutzung unzureichend, ist FIEBIG berechtigt, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht unter zwei Kalenderwochen, durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, Einblick in die geschäftlichen Unterlagen des Kunden mit Bezug auf die Nutzung der Software oder des Service zu nehmen und Zugang zu den IT-Systemen des Kunden zu erhalten, um die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden zu prüfen. Gesetzliche Befugnisse von FIEBIG zur Besichtigung und Einholung von Auskünften bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist zur Mitwirkung an einem solchen Audit im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten verpflichtet. Der von FIEBIG mit dem Audit beauftragte Dritte wird ausschließlich mitteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine vertragswidrige Nutzung von Software oder Services erfolgt ist. Falls sich bei Durchführung des Audits herausstellt, dass der Kunde Software oder Services wesentlich vertragswidrig genutzt hat, hat der Kunde die durch das Audit entstandenen Kosten zu tragen. In allen anderen Fällen trägt FIEBIG die Kosten selbst. Andere Ansprüche von FIEBIG bleiben unberührt.

16. Änderungsvorbehalt

FIEBIG behält sich vor, außerhalb einer laufenden Leistungsbeziehung jederzeit Änderungen dieser AGB oder hierauf Bezug nehmender weiterer Vertragsbedingungen vorzunehmen. Während eines laufenden Vertrags werden solche Änderungen nur wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und FIEBIG den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung in Textform hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gilt der Vertrag ohne die Änderungen weiter. FIEBIG ist jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchs schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zu kündigen. Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind alle Änderungen, die sich auf wesentliche Vertragspflichten einer Partei beziehen; dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung erforderlich ist, um den Vertrag, die AGB oder die hierauf Bezug nehmenden weiteren Vertragsbedingungen an zwingende gesetzliche Änderungen anzupassen.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nach Wahl von FIEBIG, der Hauptsitz oder der Ort einer Niederlassung von FIEBIG, von der aus Lieferungen oder Leistungen unter dem Vertrag erbracht worden sind. FIEBIG ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

18. Sonstiges

18.1    Schriftlich im Sinne dieser AGB und des Vertrags meint Schriftform gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Im Übrigen genügt zur Formwahrung und für alle Erklärungen die Textform, § 126b BGB. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag oder diesen AGB wurden nicht getroffen.

18.2    Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 ROM-I-VO bleiben unberührt.

18.3    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien werden die unwirksamen Klauseln durch solche ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klauseln wirtschaftlich am Nächsten kommen. Dies gilt entsprechend bei einer ungewollten Lücke im Vertrag.