Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIEBIG GmbH
A. Allgemeine Regelungen

1.   Geltungsbereich

1.1     FIEBIG erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ggf. weiterer Dokumente gem. Ziff. 2 dieser AGB. Diese AGB finden auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung, auch wenn dies von den Parteien nicht mehr ausdrücklich in den zukünftigen Verträgen vereinbart wird.

1.2     Vertrags- oder Einkaufsbedingungen und AGB des Kunden finden, auch wenn FIEBIG nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung. Der Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.

1.3     § 312i Abs.1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs.1 Satz 2 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr werden ausgeschlossen.

1.4     Vertragspartner, Anspruchs- und Nutzungsberechtigter ist ausschließlich der in den Vertragsdokumenten bezeichnete Kunde, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Soweit nicht explizit abweichend in den Vertragsdokumenten vereinbart, gelten insbesondere auch mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen als Dritte.

1.5     Diese AGB gliedern sich in einen allgemeinen Teil (A. Allgemeine Regelungen) und einen besonderen Teil (B. Besondere Regelungen). Die Vorschriften der Allgemeinen Regelungen finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der FIEBIG Anwendung, die Vorschriften der Besonderen Regelungen gelten für die jeweils mit dem Kunden vereinbarten, konkreten Lieferungs- und Leistungsgegenstände.

2.   Vertragsdokumente und Rangfolge

2.1     Diese AGB bilden gemeinsam mit den im Angebot genannten Dokumenten (Vertragsdokumente) den Vertrag zwischen FIEBIG und dem Kunden (Vertrag). Vertragsdokumente können je nach vereinbartem Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung insbesondere die folgenden Dokumente sein:
a)      Leistungsschein/Lizenzschein/Serviceschein;
b)      Service Level Agreement (SLA); und
c)      Dokumente von Herstellern/Drittanbietern (zusammen „Drittanbieterverträge“):
              •     Nutzungs- und Lizenzbedingungen von Drittanbietern
              •     Leistungs- und Produktbeschreibungen von Drittanbietern, inkl. Benutzerdokumentation.
Etwaige zwischen Drittanbieter und dem Kunden direkt ohne Beteiligung von FIEBIG abgeschlossene Lizenzverträge oder sonstige Verträge sind nicht Bestandteil des Vertrags zwischen dem Kunden und FIEBIG.

2.2     Soweit sich aus dem Angebot nicht explizit etwas anderes ergibt, gelten die Vertragsdokumente – soweit vorhanden – in folgender Reihenfolge:
a)      Angebot;
b)      Nutzungs- und Lizenzbedingungen von Drittanbietern;
c)      Leistungs- und Produktbeschreibungen von Drittanbietern, inkl. Benutzerdokumentation;
d)      Leistungsschein/Lizenzschein/Serviceschein;
e)      Service Level Agreement (SLA);
f)      Auftragsbestätigung;
g)      Die Besonderen Regelungen dieser AGB; und
h)      Die Allgemeinen Regelungen dieser AGB.

2.3     Soweit innerhalb dieser AGB auf Ziffern verwiesen wird, handelt es sich bei Ziffern ohne Konkretisierung stets um Ziffern des jeweiligen Abschnitts.

3.   Vertragsschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung

3.1     Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung seitens FIEBIG oder sonstigen Abschluss des Vertrags durch beide Parteien zustande. Erfolgt die Lieferung oder Leistung durch FIEBIG, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

3.2     Drittanbieterverträge werden dem Kunden auf Anforderung überlassen und durch den Vertragsschluss Bestandteil des Vertrags. Der Kunde erklärt sich mit deren Geltung einverstanden.

3.3     Die Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach den Regelungen in den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten. § 545 BGB findet keine Anwendung. Bei einer zeitlich befristeten Überlassung kann FIEBIG das Nutzungsrecht des Kunden während des gesamten Vertrags kündigen, wenn der Kunde schuldhaft schwerwiegend oder trotz Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung wiederholt gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzungseinstellung in diesem Fall sieben Kalendertage nach der erfolgten Kündigung gegenüber FIEBIG zu bestätigen.

4.   Vertragsgegenstand/Leistungen

4.1     Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen im jeweiligen Vertrag, inkl. etwaiger Vertragsergänzungen, maßgebend. Lieferungen oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, sind auch nicht Vertragsgegenstand. Anpassungen bzw. Änderungen und Anpassungen des Vertrags oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen durch FIEBIG sind nur geschuldet, soweit diese einvernehmlich in Textform vereinbart wurden.

4.2     Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit die Erbringung von Teillieferungen für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Teillieferungen können von FIEBIG gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.3     Der Vertrag beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen, organisatorischen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebungen. Eine Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen besteht für FIEBIG nicht.

4.4     Etwaige Analyse-, Planungs-, Konzeptions- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag sind nur zu erbringen, wenn diese Leistungen ausdrücklich im Vertrag benannt sind.

4.5     Die vereinbarte Beschaffenheit von Standardhardware, Standardsoftware sowie Standardservices Dritter ergibt sich abschließend aus den Leistungs- und Produktbeschreibungen von Drittanbietern, den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der im Vertrag erfolgten Festlegung der vertragsgemäßen Verwendung.

4.6     Etwaig überlassene Benutzerdokumentationen sollen dem Kunden den vertragsgemäßen Betrieb von Hardware, Software und Services ermöglichen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Benutzerdokumentationen.

4.7     Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den Leistungs- und Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen von Drittanbietern sowie sonst im Vertrag verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit i.S. von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

4.8     Aussagen von FIEBIG zum Liefer- und/oder Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn diese schriftlich durch FIEBIG erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als ,,selbstständige Garantie“, ,,Beschaffenheitsgarantie“ oder ,,Haltbarkeitsgarantie“ in einer Garantieurkunde bezeichnet sind.

4.9     Handelt es sich bei den von FIEBIG zu erbringenden Leistungen ausnahmsweise um Werkleistungen i.S.d. §§ 631 ff. BGB, ist die freie Werkunternehmerkündigung nach § 648 BGB ausgeschlossen.

4.10   FIEBIG ist berechtigt, an zeitlich befristet überlassener Software- und Hardware Änderungen vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Lösung nicht beeinträchtigt wird. FIEBIG wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden auf Grund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von FIEBIG zu ersetzen.

4.11   Soweit nicht in den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten anders geregelt, räumt FIEBIG dem Kunden die folgende Nutzungsrechte an Software und Hardware ein:

4.11.1  Die Überlassung von Software und Hardware darf ausschließlich zur Benutzung durch den Kunden selbst nur zu den in den Vertragsdokumenten ausdrücklich bezeichneten Zwecken erfolgen.

4.11.2  An Software räumt FIEBIG dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Vertragslaufzeit für eigene interne Zwecke zu nutzen. Ein (1) „Exemplar“ der Software berechtigt zur Nutzung auf gleichzeitig maximal einem (1) Endgerät durch einen (1) Anwender. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei FIEBIG oder ggf. dem Drittanbieter. Ergänzend gelten die in den Vertragsdokumenten genannten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters, die dem Kunden auf Anforderung überlassen werden und mit deren Geltung sich der Kunde einverstanden erklärt.

4.11.3  Will der Kunde die Software auf mehr als einem Endgerät/durch mehr als einen Anwender nutzen, muss das Nutzungsrecht entsprechend durch einen Vertrag erweitert werden. Eine spätere Erweiterung des Nutzungsrechtes ohne erneute Lieferung löst keine erneute Gewährleistung aus.

4.11.4  Der Quellcode einer Software ist nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.

5.   Preise/Zahlungsbedingungen

5.1     Preise gelten ab Frankfurt am Main und bestimmen sich, soweit in den Besonderen Regelungen oder den Vertragsdokumenten keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, nach der am Tag des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von FIEBIG. Die Preisliste kann bei FIEBIG angefordert werden. Nicht in der Preisliste enthaltene Lieferungen oder Leistungen bepreist FIEBIG separat.

5.2     Soweit in den Besonderen Regelungen oder den sonstigen Vertragsdokumenten keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind Zahlungen grundsätzlich sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. FIEBIG ist berechtigt, aus sachlichem Grund unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden Anzahlungen oder Vorkasse zu verlangen.

5.3     FIEBIG ist berechtigt, von der Auftragssumme
•      40% mit Auftragsbestätigung,
•      30% mit Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft,
•      30 % mit Rechnungseingang zu verlangen.

5.4     Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen. Etwaige Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2020).

5.5     Der Kunde trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten).

5.6     Alle Preise verstehen sich „Netto“, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

5.7     Zahlungen sind auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten von FIEBIG zu bewirken. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Konten gutgeschrieben ist.

5.8     Gleicht der Kunde eine Forderung trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht aus, ist FIEBIG berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. FIEBIG ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Dies gilt nicht bei einem nur unerheblichen Zahlungsrückstand des Kunden.

5.9     FIEBIG ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Verzug ist FIEBIG berechtigt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Das Recht von FIEBIG, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.10   Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen erheblicher Mängel kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 9.2.3 gilt entsprechend. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht aus einem anderen Vertrag ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus § 478 BGB bleiben unberührt.

5.11   FIEBIG behält sich vor, die Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende zu erhöhen, soweit sich seine für die Erhaltung der vertragsgegenständlichen Leistungen anfallenden Energie-, Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des Vergütungserhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Für die Herabsetzung der Vergütung bei Reduzierung der Kosten zugunsten des Kunden gilt dies entsprechend.

5.12   FIEBIG kann eine über die im Vertrag vereinbarte Vergütung hinausgehende, zusätzliche Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, sofern
a)      ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Gebrauch der vertragsgegenständlichen Leistung in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommener Veränderungen der vertragsgegenständlichen Leistung steht,
b)      zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden aus dem Vertrag anfällt.

6.   Pflichten des Kunden

6.1     FIEBIG ist bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen auf Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher FIEBIG, soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und FIEBIG in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Voraussetzungen schaffen, einschließlich der mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen, die für die Aufstellung oder die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Liefergegenstände erforderlich sind. Soweit für die jeweilige Lieferung oder Leistung erforderlich, wird der Kunde FIEBIG die zur Vertragserfüllung notwendigen Kenntnisse verschaffen, insbesondere über die maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) im Hause des Kunden und die Umgebungsbedingungen der Hard- und Software, sowie FIEBIG rechtzeitig über Änderungen informieren.

6.2     Der Kunde wird FIEBIG insbesondere seine individuellen Anforderungen an den Vertragsgegenstand mitteilen. Dazu zählen auch vollständige Angaben zu der bestehenden Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe sowie die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen.

6.3     Soweit für die jeweilige Lieferung oder Leistung relevant, wird der Kunde FIEBIG unverzüglich schriftlich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird FIEBIG ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z.B. beim Netzbetreiber, Access-Provider) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der Aufwand von FIEBIG, kann FIEBIG, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihr erbrachten Mehraufwandes bei Störungen oder Änderungen der Einsatzumgebung verlangen, es sei denn der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten oder die Änderung der Einsatzumgebung hat keine Auswirkungen auf die von FIEBIG zu erbringenden Leistungen. Für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 5.

6.4     Der Kunde nennt FIEBIG einen oder – sofern in den Besonderen Regelungen spezifiziert – mehrere Ansprechpartner, die während der Durchführung des Vertrags für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen können. Der/Die Ansprechpartner haben für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind von den Ansprechpartnern unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam in Textform zu dokumentieren. Der Kunde wird Änderungen bei dem Ansprechpartnern FIEBIG rechtzeitig in Textform mitteilen.

6.5     Sind Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich, gestattet der Kunde den Mitarbeitern und Beauftragten von FIEBIG innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von FIEBIG den freien Zugang zu dem betroffenen Gegenstand. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

6.6     Der Kunde ist verpflichtet, zeitlich befristet überlassene Software- und Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den vertragsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die ihm überlassenen Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen von FIEBIG und Drittanbietern befolgen, insbesondere die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. Ohne Zustimmung von FIEBIG wird der Kunde weder den Aufstellungsort ändern noch Änderungen oder Anbauten vornehmen. §§ 69d, 69e UrhG bleiben davon unberührt.

6.7     Weitere Pflichten des Kunden sind insbesondere, soweit auf die jeweilige Lieferung oder Leistung anwendbar:
a)      Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem von FIEBIG vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind.
b)      Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen.
c)      Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen.
d)      Vollständige, unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen.
e)      Regelmäßige, der Bedeutung der zu sichernden Daten und Informationen angemessene Datensicherung und Überprüfung der Daten und Informationen auf Schadsoftware.
f)      Feststellung und schriftliche Bestätigung der Betriebsbereitschaft bei zeitlich befristet überlassenen Software und Hardwarelösungen.
g)      Vollständige unentgeltliche Rückgabe zeitlich befristet überlassener Standardsoftware und Hardware, inkl. aller damit überlassener Programme und Dokumente. Ist die Rückgabe nicht möglich, wird der der Kunde diese endgültig und vollständig löschen und/oder vernichten und FIEBIG schriftlich bestätigen.

6.8     Weitere Pflichten können abhängig von den jeweiligen Lieferungen und Leistungen erforderlich werden. Diese sind/werden in den Besonderen Regelungen und/oder im Vertrag spezifiziert.

7.   Termine und Fristen

7.1     Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von FIEBIG und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss.

7.2     Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass FIEBIG seinerseits die rechtzeitig und vertragsgemäß angeforderten, notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Drittanbieter rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

7.3     Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt weiter die rechtzeitige Einhaltung der Pflichten des Kunden voraus.

7.4     Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Liefer- und/oder Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die FIEBIG nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung, einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

7.5     Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, einen (1) Monat nach Anzeige der Versand-/Bereitstellungsbereitschaft durch FIEBIG, Lager-/Bereitstellungsgeld in Höhe von 0,5% der vereinbarten Vergütung für jeden angefangenen Monat dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Das Lager-/Bereitstellungsgeld wird auf insgesamt 5% der vereinbarten Vergütung begrenzt, es sei denn FIEBIG weist höhere Kosten nach. Andere Ansprüche bleiben unberührt.

7.6     Gerät FIEBIG mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug und/oder macht der Kunde wegen einer Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5% der Vergütung für den Teil der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FIEBIG beruht.

7.7     Bei einer Verzögerung der Lieferung oder Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Verzögerung von FIEBIG zu vertreten ist.

8.   Gefahrübergang bei Lieferungen

8.1     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a)      bei Lieferung ohne Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von FIEBIG gegen die üblichen Transportrisiken versichert; oder
b)      bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Installation, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

8.2     Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb von sieben (7) Tagen geltend zu machen und dies FIEBIG gegenüber nachzuweisen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

9.   Haftung bei Sachmängeln

Soweit nicht in den Besonderen Regelungen aufgrund der Rechtsnatur der zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen etwas anderes geregelt ist, richtet sich die Haftung für Sachmängel von FIEBIG ausschließlich nach dieser Ziffer 9.

9.1     Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Lieferungen und Leistungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, alle anderen Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Als unverzüglich gilt die Anzeige innerhalb von einer Woche; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Obliegenheiten von Kaufleuten zur Untersuchung und Rüge der Sache aus §§ 377, 381 Abs. 2 HGB bleiben unberührt. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.2     Mängel bei Überlassungs- und Erstellungsverträgen (Kauf, Werk)

9.2.1  FIEBIG gewährleistet, dass Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang im Wesentlichen über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen.

9.2.2  FIEBIG wird Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, im Rahmen des Zumutbaren und auf eigene Kosten entsprechend den nachfolgenden Regelungen beseitigen. Den Mangel wird FIEBIG, nach eigener Wahl, durch Neulieferung oder Nachbesserung beseitigen (gemeinsam „Nacherfüllung“).

9.2.3  Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, weil es FIEBIG auch nach mehr als drei (3) Versuchen nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen, ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung und Schadensersatz zu verlangen, sofern dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf Minderungs- und Schadensersatzansprüche findet Ziffer 11 Anwendung. Die vorstehenden Gewährleistungsrechte sind abschließend.

9.2.4  Die Haftung von FIEBIG für Mängel ist ausgeschlossen, sofern a)      der Mangel auf einer Bearbeitung bzw. Veränderung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden oder einen Dritten beruht; oder b)      der Mangel durch eine nicht in der Dokumentation oder Spezifikation vorgesehene Nutzung der Lieferung oder Leistung verursacht wird.

9.3     Mängel bei zeitlich befristeten Verträgen (Miete, Leihe)

9.3.1  FIEBIG verpflichtet sich, eine für eine zeitliche auf die Dauer des Vertrags befristet überlassene Hardware oder Software (Mietsache) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. Details regelt das jeweilige Service Level Agreement (SLA).

9.3.2  Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

9.3.3  Die verschuldensunabhängige Haftung von FIEBIG nach § 536a Abs.1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

9.3.4  Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren von FIEBIG nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus FIEBIG auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich regelmäßig auf zwei Wochen ab Kenntnisnahme Möglichkeit durch den Kunden.

9.3.5   Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von FIEBIG durch kostenfreie Nachbesserung der Mietsache. Hierzu können Abweichungen in einem SLA vereinbart werden. Mit Zustimmung des Kunden kann FIEBIG die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

9.3.6  Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn FIEBIG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von FIEBIG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

9.3.7  Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von FIEBIG Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für FIEBIG unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs.2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

10.   Rechtsmängel

10.1     FIEBIG haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Lieferungen oder Leistungen erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Lieferung oder Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

10.2     Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von FIEBIG seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich FIEBIG zu benachrichtigen. FIEBIG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

10.3     Werden durch eine Leistung von FIEBIG Rechte Dritter verletzt, wird FIEBIG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:
a)      dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten; oder
b)      die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung zurücknehmen, wenn FIEBIG keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Im Übrigen gelten Ziffer 9.3 S.1 und Ziffer. 9.6 entsprechend.

11.   Haftung

11.1     FIEBIG haftet auf Schadensersatz
a)      für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b)      nach dem Produkthaftungsgesetz, und
c)      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die FIEBIG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.2     FIEBIG haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3     Soweit FIEBIG für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, bei zeitlich befristeter Überlassung von Software und Hardware, soweit in den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten nichts anderes vereinbart ist, auf das Sechsfache der monatlichen Vergütung pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere auf entgangenen Gewinn. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

11.4     Für die Verjährung gilt Ziffer 9.4 entsprechend.

11.5     Aus einer Garantieerklärung haftet FIEBIG nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt für diese Haftung Ziffer 11.3.

11.6     Bei Verlust von Daten haftet FIEBIG nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung oder Prüfung auf Schadsoftware durch den Kunden erforderlich wäre. Bei leichter Fahrlässigkeit von FIEBIG tritt die Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung oder Prüfung auf Schadsoftware durchgeführt hat.

11.7     Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen FIEBIG gelten Ziffer 11.1 bis 11.4 entsprechend.

4.   Vertragsgegenstand/Leistungen

4.1    


a)